Beschluss vom 12. Juni 2001 Az. 4 StR 80/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juni 2001
Aktenzeichen:
4 StR 80/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. einen Raub zum Nachteil des Michael H. begangen hat; jedoch hat die Verurteilung wegen schweren Raubes keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Mit der Sachbeschwerde deckt die Revision ...

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