I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der auf die Verletzung des § 67 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 StPO gestützten Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Revision beanstandet zu Recht, das Landgericht habe den in der Hauptverhandlung anwesenden Eltern des Angeklagten nicht das ihnen zustehende letzte Wort ...
















