Urteil vom 8. November 2000 Az. 3 StR 360/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. November 2000
Aktenzeichen:
3 StR 360/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2000 werden als unbegründet verworfen Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Begründung des Antrags nach § 349 Abs. 2 StPO und bemerkt ergänzend: Die Beweiswürdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei der Überzeugung der Kammer, daß der Angeklagte S. Kenntnis hinsichtlich der mitgeführten (zum Teil gefährlichen) Werkzeuge gehabt hatte, nicht um eine bloße Vermutung; vielmehr hat das Landgericht aus der vom Angeklagten K. eingestandenen Tatsache, daß er das Butterflymesser und den ungeladenen Schreckschußrevolver bei der Tat mitgeführt hatte, und der Schilderung des Geschädigten, der hinter ihm sitzende Täter habe mit einem Gegenstand "herumgespielt", einen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Schluß gezogen.

Der näheren Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Angeklagten bei dem zur Begehung der Erpressung verübten Angriff auf ...

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