Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Mai 2001 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit dieser Angeklagte wegen vorsätzlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe verurteilt worden ist.
Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen "vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt, Anordnungen nach §§ 69, 69 a StGB getroffen und eine Pistole der Marke Ceszka eingezogen. Mit seiner wirksam auf die Verurteilung wegen des Waffendelikts beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat schon deswegen Erfolg, weil die insoweit von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß es für die Aburteilung des Waffendelikts an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage fehlt.
In der -unverändert ...
















