Beschluss vom 22. August 2001 Az. 2 StR 311/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. August 2001
Aktenzeichen:
2 StR 311/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. März 2001 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Ausführungen des Urteils zur Schuldfähigkeit des Angeklagten halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1.

Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am Tattag etwa ab 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr "20 bis 25 Dosen Bier ˆ 0,5 l" getrunken (UA S. 19). Bei der gegen 19.00 Uhr begangenen ersten Körperverletzungstat sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten daher erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Für die gegen 1.30 Uhr begangene weitere Körperverletzung sowie das Tötungsdelikt hat das Landgericht uneingeschränkte Schuldfähigkeit angenommen und dies unter anderem auf die Erwägung gestützt, eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu den genannten Tatzeitpunkten sei nicht möglich, da es an Angaben zum Trinkverlauf, zu Trinkunterbrechungen und zum Trinkende fehle; die Berechnung einer möglichen Blutalkoholkonzentration würde sich daher als "reine Spekulation" darstellen (UA S. 37). Angaben zum ...

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