1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Dezember 1999 dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Mordes in sechs rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Völkermord sowie der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist und deswegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen, sachlich zusammentreffend mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich der Beanstandungen des Verfahrens bedarf lediglich die Rüge einer Verletzung des § 169 Satz 1 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO näherer Erörterung; ...
















