1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. November 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen beantragte der bereits rechtskräftig verurteilte M. bei der Deutschen Telekom AG einen Telefonanschluß in der Absicht, die anfallenden Telefongebühren nicht zu bezahlen. Nach Freischaltung des Anschlusses betrieb er zusammen mit anderen Mittätern in seiner Wohnung im Zeitraum vom 14. Juli bis 7. September 1998 eine "Telefonstube", in der "Telefonisten" Telefongespräche in die ganze Welt gegen Bezahlung ...
















