Urteil vom 6. Februar 2002 Az. 2 StR 489/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Februar 2002
Aktenzeichen:
2 StR 489/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Mai 2001 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und den Strafausspruch. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach anderen Strafzumessungsgründen ausgeführt:

"Der Angeklagte hat schließlich aufgrund seiner beruflichen und sozialen Stellung als Apotheker eine besondere Pflicht, für das verletzte Rechtsgut, nämlich Leben und Gesundheit, einzustehen ...."

Damit hat das Landgericht dem Angeklagten seinen Beruf als Apotheker strafschärfend angelastet. Dies ist rechtsfehlerhaft, da zwischen der außerhalb der Berufsausübung begangenen Straftat und seiner beruflichen Stellung kein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit ...

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