Urteil vom 12. Juli 2000 Az. 2 StR 43/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juli 2000
Aktenzeichen:
2 StR 43/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1999 wird, soweit sie die Angeklagten F. und S. betrifft, verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels, soweit es diese Angeklagten betrifft, und die den Angeklagten F. und S. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

2.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten O. eine Verfallsanordnung abgelehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit es den Angeklagten O. betrifft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Bestechung in 15 Fällen, Angestelltenbestechung in drei Fällen sowie Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und den Angeklagten S. wegen Bestechung in 21 Fällen, Angestelltenbestechung in drei Fällen und Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu jeweils zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen, den Angeklagten S. darüber hinaus zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Vom Vorwurf des versuchten Betruges zum Nachteil der F. AG (F. ) hat es die Angeklagten F. und S. freigesprochen. Den Angeklagten O. hat das Landgericht wegen Bestechlichkeit in sechs ...

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