Urteil vom 24. Januar 2002 Az. 3 StR 411/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. Januar 2002
Aktenzeichen:
3 StR 411/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. April 2001 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft. Der Nebenkläger erstrebt -wie sich aus dem Zusammenhang seiner sachlichrechtlichen Beanstandung ergibt -eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Strafausspruch beschränkt und rügt mit sachlichrechtlichen Einwendungen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Revision des Nebenklägers Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte auf der Tanzfläche einer Diskothek in einen Tumult verwickelt, in dessen Verlauf er dem Nebenkläger schreiend gegenüberstand, ehe die Auseinandersetzung durch das Dazwischentreten von Dritten beendet wurde. Vor dem Eingangsbereich der Diskothek wartete der Angeklagte später ca. eine halbe Stunde lang darauf, von seiner Frau abgeholt zu werden. In diesem Zeitraum stand auch der Nebenkläger ...

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