Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Januar 2000, soweit es die Angeklagten L. , M. und S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, an der Nebenklägerin, der Zeugin K. , gemeinschaftlich handelnd, eine sexuelle Nötigung im besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben, wobei zwei von ihnen mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen und einer davon zusätzlich den Oralverkehr.
Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine Verurteilung der Angeklagten erstrebt.
Die Revision ist zulässig, auch soweit sie sich gegen die Heranwachsenden richtet (§ 109 Abs. 1 JGG). Mit ihr wird ein zulässiges Ziel im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO verfolgt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der im Tenor benannten Angeklagten.
II.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die ...
















