1.
Die Revisionen des Angeklagten S und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2001 werden verworfen.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision, die Staatskasse diejenigen der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat (NStZ 2000, 596) den Angeklagten S wegen Bestechlichkeit in elf Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, wobei der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung des Landgerichts zeigen keinen Rechtsfehler auf.
a) Das Landgericht hat zwar zutreffend bei sämtlichen Taten des Angeklagten das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der Bestechlichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht (vgl. BGHR StGB § 335 Abs. 2 Nr. 2 Annahme, fortgesetzte 1). Damit war es jedoch nicht ...
















