Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1.
Die Urteilsgründe verhalten sich im Abschnitt III. bei der Darstellung des festgestellten Sachverhalts lediglich zu den Vergewaltigungshandlungen selbst, nicht aber zu dem Rahmengeschehen, in das diese eingebunden waren. Dieses war hier nicht nur für das Verständnis der Taten, sondern vor allem für die Nachprüfung der Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung, da Aussage gegen Aussage stand und gerade die Angaben der Geschädigten zum Verhalten nach der Tat Anlaß für die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens waren. Der Senat kann jedoch die insoweit erforderlichen Feststellungen in noch hinreichender Weise den Ausführungen der Strafkammer zur Beweiswürdigung entnehmen. Im übrigen weist er zur Darstellung der Beweiswürdigung auf BGH NStZ 1997, 377 m. w. N. hin.
2.
Die Strafkammer hat angenommen, daß durch den Gang des Wiederaufnahmeverfahrens das Recht des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf Erledigung seiner Sache in ...
















