Beschluss vom 23. November 2000 Az. 3 StR 472/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. November 2000
Aktenzeichen:
3 StR 472/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. Juli 2000 a) im Schuldspruch in den Fällen II. 1., 3. und 4. der Urteilsgründe dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte jeweils nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt wird;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobenaa) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde;

bb) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, unter Einbeziehung der vier Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 3. Dezember 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg.

1. In den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§

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