1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. August 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Körperverletzung in fünf Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig ist.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen; die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer Revision.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin in zwei Fällen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützt sind. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil "im Rechtsfolgenausspruch" aufzuheben. Sie wendet sich jedoch im einzelnen dagegen, daß der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe ...
















