I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Mai 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte 1996 für einen tatsächlich nicht existierenden Verein "Soziale Dienste" unter Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bei diversen Lieferanten in zehn Fällen elektronische Geräte und Büromaterialien, deren Kaufpreis er bei Fälligkeit seinervorgefaßten Absicht gemäß nicht bezahlte. Das Landgericht hat in allen abgeurteilten Fällen das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen vermocht. Unter Zugrundelegung des nach §§
















