Beschluss vom 23. April 2002 Az. 3 StR 27/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 27/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte zusammen mit zwei Nichtrevidenten den Zeugen T. in einer Wohnung und auf dem dazugehörenden Balkon über einen längeren Zeitraum hinweg körperlich mißhandelt, um ihn zur Zahlung einer Geldsumme zu veranlassen, auf die der Angeklagte einen Anspruch zu haben glaubte. Der Angeklagte und die beiden Nichtrevidenten hatten sich übereinstimmend dahin eingelassen, daß der Zeuge nur von einem der Nichtrevidenten geschlagen worden sei und die beiden anderen -also auch der Angeklagte -sich an der Auseinandersetzungnicht beteiligt hätten. Seine gegenteilige Überzeugung hat das Landgericht aus den Bekundungen des Zeugen gewonnen.

Die Verteidigung hatte beantragt, ein Sachverständigengutachten (Wesensgutachten) der Tiermedizinischen Hochschule Hannover zu ...

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