1. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. , die sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten B. betreffenden Revisionen der Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2000 werden verworfen.
Die Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der die Angeklagten E. und P. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger Maria und Theodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten B. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit nur bezüglich der Angeklagten L. und S. -des Nebenklägers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagten L. , S. , W. und Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau der Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 bestehen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
















