Beschluss vom 9. August 2001 Az. 1 StR 268/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. August 2001
Aktenzeichen:
1 StR 268/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig.

Der Senat fragt beim 2. und 5. Strafsenat sowie vorsorglich auch beim 3. und 4. Strafsenat an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Beschuldigte hat in wahnbedingt schuldunfähigem Zustand versucht, den Geschädigten zu töten. Das Landgericht hat ihn deshalb im Sicherungsverfahren durch Urteil vom 2. Oktober 2000 gemäß § 63 StGB untergebracht.

Seine Revision ist mit Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt K. vom 4. Dezember 2000 auf die allgemeine Sachrüge gestützt. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001 hat sich Rechtsanwalt S. als weiterer Verteidiger gemeldet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge beantragt. Er macht geltend, der Geschädigte sei -durch auf seine Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2000 (2 Ws 192/00) -zu Unrecht als Nebenkläger zugelassen worden. Das habe Rechtsanwalt K. zu rügen unterlassen.

II.

Der Senat beabsichtigt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen, da für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen regelmäßig kein Raum ist und die Revision gemäß §

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