Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Mai 1999 werden als unbegründetverworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat nach Teileinstellung mehrerer Anklagekomplexe den Angeklagten G. wegen tateinheitlich begangenen Betruges in 1813 Fällen und eines weiteren tateinheitlich begangenen Betruges in 1692 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten W. wegen tateinheitlich begangenen Betruges in 1813 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen geltend gemacht werden, sind unbegründet.
I. Nach den Feststellungen war G. Gesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH, einer Vertriebsgesellschaft für Kapitalanlagen. Er warb über seine Vertriebsorganisation unter anderem in Prospekten mit einem Anlagemodell, das hohe Renditen durch Börsengeschäfte in den USA in Aussicht stellte und eine Absicherung des Anlagekapitals in Höhe von 91 % versprach. Diese Ziele wollte er mit Hilfe der ehemaligen Mitangeklagten K. und M. umsetzen, die mehrere Briefkastenfirmen betrieben. Der Zahlungsfluß sollte über Konten des Angeklagten W. , eines Rechtsanwalts und Notars, laufen, der als Mittelverwendungstreuhänder eingesetzt war. Entgegen den Angaben in den Werbeprospekten gelangte das Kapital jedoch nicht an die Börse sondern in ...
















