1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. August 1999, soweit es die Angeklagten K. R. und U. R. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat die Angeklagten K. R. und U. R. jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten K. R. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten U. R. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Darüber hinaus hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit sachlichrechtlichen Einwendungen, daß das Landgericht die Angeklagten nicht auch wegen versuchten Mordes statt lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Angeklagten sowie die frühere Mitangeklagte P. deren Freund, G. , in dessen Wohnung mit Arzneimitteln zu betäuben, ihm Geld, nämlich die Tageseinnahmen aus der von ihm betriebenen Gaststätte "T. ", wegzunehmen und sich davon Heroin für ihren ...
















