1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Juni 2001 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
3.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten wegen der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Im Rahmen eines Handgemenges in einer größeren Personengruppe verteidigte sich der Angeklagte - der sich in einer Notwehrsituation befand - mit einem Messerstich gegen den Angreifer B. . Die von dem Angeklagten gewählte Verteidigung hält das Landgericht jedoch weder für erforderlich noch für geboten. Er habe zwar über die Grenzen des Notwehrrechts geirrt, sei dabei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Auch lägen die Voraussetzungen des § 33 StGB nicht vor.
Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war sein Handeln durch Notwehr gerechtfertigt.
1. In einer Gaststätte trafen der ...
















