Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. März 1995 werden als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte K. zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und der Angeklagte D. zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubs in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und fahrlässiger Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten D. wegen schweren Raubs zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie Tatmittel eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen zu einer Ermäßigung der verhängten Freiheitsstrafen (§ 354 Abs. 1 StPO); die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche des angefochtenen Urteils sind aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revisionen insgesamt zu verwerfen gewesen wären.
Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung über die zulässigen Revisionen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des ...
















