1. Auf die Revision des Angeklagten wirda) das Verfahren in den Fällen 5, 6, 10 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 25, 32 und 48 bis 50 der Anklage vorläufig eingestellt;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. November 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobenaa) soweit der Angeklagte im Anklagefall 46 (Konto St. wegen Untreue verurteilt wurde;
bb) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
1. In den Fällen 5, 6, 10 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 25, 32 sowie 48 bis 50 der Anklage stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß §
















