1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Juni 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung nicht auf § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB gestützt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gestützt auf § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das vom Angeklagten als Anhänger am Schlüsselbund mitgeführte ausklappbare Schweizer Taschenmesser, das während der Tatausführung zunächst mit dem Schlüsselbund an der Türe hing, später in der Hosentasche des Angeklagten steckte, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB darstellt. Denn jedenfalls ist nicht festgestellt, daß das Führen des Messers vom ...
















