Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. September 1999 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Neustrelitz vom 28. Oktober 1997 - 8 Ls 136/97 -zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen. Jedoch hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt." Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld- und Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
Auf der Grundlage der allerdings schwer nachvollziehbaren Feststellungen, nach denen der Angeklagte das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz zu Tode würgte, hat die Strafkammer ihn zu Recht wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge verurteilt. Jedoch bedarf der Schuldspruch ...
















