Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2001 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, daß die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs. Die Jugendkammer hat es nämlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (i.V. mit §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 52a JGG) unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Schottland erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen; dieser ist vom erkennenden Gericht auch bei ...
















