1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2001 aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- sowie des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten.
Nach den Feststellungen besteht bei dem Angeklagten eine schizotype Störung, die sich vor allem in unnatürlichem Mißtrauen und teilweise paranoiden Vorstellungen manifestiert. Daneben liegt bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, denn er verfügt über eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für ...
















