Beschluss vom 3. April 2001 Az. 4 StR 507/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. April 2001
Aktenzeichen:
4 StR 507/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration im Sinne von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmeßgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ist der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StVG in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration <AAK> von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat) zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Zwar hatten die bei der Betroffenen im Rahmen einer Verkehrskontrolle unter Verwendung des Meßgeräts Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III im Abstand von zwei Minuten durchgeführten Atemalkoholproben Werte von 0,42 und 0,41 mg/l ergeben, aus denen das Gerät einen Mittelwert von 0,42 mg/l gebildet hatte; das Amtsgericht hat aber von einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG (Führen eines ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet