1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Januar 2000 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen Zuhälterei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und wegen Beihilfe zur Zuhälterei verurteilt wird, b) in den Fällen II. 2, 3 und 5 der Urteilsgründe im Ausspruch über die Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, sowie wegen Beihilfe zur Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis unzutreffend beurteilt hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im ...
















