1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. November 1999 im Ausspruch über die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Opfer beider Taten war die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau M. , die, wie ihm bekannt war, seit langem alkoholabhängig war und sich in einem schlechten Gesundheitszustand befand. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Was die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten angeht, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2.
Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Das Vorbringen der Revision, die Behandlung der Geschädigten im Krankenhaus sei ...
















