Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte -wegen Sichverschaffens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat Ende Mai 1999)
- und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Sichverschaffen und mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat vom 17. Juni 1999)
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die rechtliche Bezeichnung der beiden Taten bedurfte der Richtigstellung.
Bei der Tat von Ende Mai 1999, bei der der Angeklagte, der ständig eine Schußwaffe bei sich führte, Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 10 g THC in den Niederlanden erworben und nach Deutschland eingeführt hat, um es zur Hälfte selbst zu verbrauchen und im übrigen mit Gewinn zu verkaufen, durfte die Strafkammer nicht bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG annehmen, da die zum Handel bestimmte Wirkstoffmenge von 5 g den Grenzwert von 7,5 g THC nicht überschritten hat. Hinsichtlich dieser Handelsmenge liegt somit lediglich ...
















