Beschluss vom 16. Februar 2000 Az. 3 StR 22/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Februar 2000
Aktenzeichen:
3 StR 22/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte -wegen Sichverschaffens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat Ende Mai 1999)

- und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Sichverschaffen und mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat vom 17. Juni 1999)

verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die rechtliche Bezeichnung der beiden Taten bedurfte der Richtigstellung.

Bei der Tat von Ende Mai 1999, bei der der Angeklagte, der ständig eine Schußwaffe bei sich führte, Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 10 g THC in den Niederlanden erworben und nach Deutschland eingeführt hat, um es zur Hälfte selbst zu verbrauchen und im übrigen mit Gewinn zu verkaufen, durfte die Strafkammer nicht bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG annehmen, da die zum Handel bestimmte Wirkstoffmenge von 5 g den Grenzwert von 7,5 g THC nicht überschritten hat. Hinsichtlich dieser Handelsmenge liegt somit lediglich ...

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