Urteil vom 25. Oktober 2000 Az. 3 StR 351/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. Oktober 2000
Aktenzeichen:
3 StR 351/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. März 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit sachlichrechtlichen Beanstandungen den ihrer Ansicht nach zu milden Gesamtstrafenausspruch angreift. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ...

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