Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in acht Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es ein Kraftfahrzeug eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 500.000 DM angeordnet. Die auf die Anordnung des Verfalls beschränkte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das Landgericht bei der Abschöpfung nach §
















