Beschluss vom 5. März 2002 Az. 3 StR 22/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. März 2002
Aktenzeichen:
3 StR 22/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. September 2001 im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 81 Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. In den Fällen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Insoweit muß die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfallen. Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt (vgl.

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