1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen teils tateinheitlich begangener Mißbrauchsdelikte (§§ 176a, 176, 174, 173 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts mit seiner am 6. September 1985 geborenen Tochter zwischen Mai 1996 und dem 27. September 2000 in 45 Fällen den ...
















