Urteil vom 21. September 2000 Az. 4 StR 284/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. September 2000
Aktenzeichen:
4 StR 284/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. April 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Den auf Verstöße gegen § 267 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Strafzumessung des Landgerichts beanstandet, kommt neben der erhobenen Sachrüge keine weiter gehende Bedeutung zu.

2.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, um sich eine laufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen, den Entschluß gefaßt, eine ...

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