Beschluss vom 11. August 2000 Az. 3 StR 235/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
11. August 2000
Aktenzeichen:
3 StR 235/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Das Verfahren wird bezüglich des Diebstahls vom 3. Juli 1999 (Ziffer II. 4. der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. Februar 2000 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des versuchten Diebstahls, des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über ein Springmesser und des versuchten schweren Raubes schuldig ist;

b) hinsichtlich der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die das Landgericht wegen Besitzes eines Springmessers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht, verhängt hat, sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes eines Springmessers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht, sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet