1.
Das Verfahren wird bezüglich des Diebstahls vom 3. Juli 1999 (Ziffer II. 4. der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. Februar 2000 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, des versuchten Diebstahls, des vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über ein Springmesser und des versuchten schweren Raubes schuldig ist;
b) hinsichtlich der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die das Landgericht wegen Besitzes eines Springmessers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht, verhängt hat, sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes eines Springmessers in Tateinheit mit Diebstahl in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht, sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer ...
















