Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 35 Fällen (Tatopfer seine 1981 geborene Stieftochter B. , Tatzeit: zwischen März und Dezember 1992) und wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen (Tatopfer seine Ehefrau S. S. , Tatzeit: September und Oktober 1999) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachrüge wegen Mängeln der Beweiswürdigung Erfolg.
I.
Der Angeklagte und S. S. haben 1990 geheiratet. Waren die "innerfamiliären Verhältnisse zunächst relativ gut", so verschlechterten sie sich später "nachhaltig", offensichtlich wegen Fragen der Kindererziehung. So gab der aus einer früheren Ehe des Angeklagten stammende 1985 geborene D. S. , der 1997 von zu Hause ausgerissen war, bei seinem Aufgriff durch die Polizei wahrheitswidrig an, er traue sich wegen der Schläge, die er von seiner Stiefmutter bekomme, nicht nach Hause. Der Angeklagte warf S. S. vor, sie bevorzuge ihre Töchter (neben B. lebte noch deren 1985 geborene Schwester F. mit im Haushalt). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht -nicht ganz klar -festgestellt, daß es einerseits darüber viel Streit gab, ...
















