1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 1999 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge verurteilt ist, undb) mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen in den ersten beiden Fällen (Verkauf von 23 kg Heroin und 2 kg Kokain sowie Verkauf von 12 kg "vermischter Ware" -Ziff. II, Seite 4 bis 14 Mitte der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in drei Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang ...
















