1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, sichergestelltes Heroin und Streckmittel eingezogen sowie 600,- DM für verfallen erklärt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung wendet.
Dagegen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit das Landgericht 600,- DM für verfallen erklärt hat. Denn das Urteil ermangelt insoweit einer Begründung, so daß der Senat nicht in der Lage ist zu prüfen, ob der Verfall rechtsfehlerfrei angeordnet wurde. Da es an Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des §
















