1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. September 2001 wird verworfen.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge und eine den Strafausspruch betreffende Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Rechtsfehler zum Schuldspruch sind nicht ersichtlich. Lediglich der Strafausspruch bedarf der Erörterung.
Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate alten Angeklagten allgemeines Strafrecht angewendet. Sowohl die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als auch des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG hat sie verneint. Dies ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die gegen die Ablehnung von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gerichtete Verfahrensrüge versagt.
1. a) Für die Gleichstellung ...
















