Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Mai 2001, soweit es den Angeklagten C. betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung in zwei Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener zweifacher Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Störung von Telekommunikationsanlagen sowie mit mehreren Vergehen gegen das Waffen- und gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Geiselnahme gemäß § 239 b StGB erstrebt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht den Tatbestand des § 239 b Abs. 1 StGB zu Unrecht verneint hat.
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