1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. August 2001 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
2.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich der Fälle 52, 53 der Anklage eingestellt worden ist.
3.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin werden verworfen.
4.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich der Anklagepunkte 52 und 53 durch Prozeßurteil eingestellt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte im vollen Umfang Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin wenden sich mit ihren Revisionen gegen die Mehrzahl der Freisprüche und die vom Tatgericht vorgenommene Teileinstellung.
Die Revision des Angeklagten zeigt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ...
















