1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß § 148 Abs. 1 StGB-DDR (Taten zum Nachteil von D ) in mehr als 134 Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren im übrigen (52 weitere Fälle) - auf Kosten der Staatskasse, die auch die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt - eingestellt;
b) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen (Taten zum Nachteil von Di ) in mehr als 240 Fällen verurteilt worden ist; auch insoweit wird der Angeklagte im übrigen (54 weitere Fälle) - auf Kosten der Staatskasse, die auch seine hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt - freigesprochen;
c) im gesamten Strafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat den Nebenklägern die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen im Umfang der verbleibenden Schuldsprüche zu tragen.
3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafausspruch, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, wird die Sache an eine andere Strafkammer des ...
















