Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten "wegen eines Verfahrenshindernisses" (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung) durch Prozeßurteil eingestellt und dem Angeklagten S. eine Entschädigung wegen der erlittenen Untersuchungshaft zugebilligt. Die hiergegen eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Einstellungsurteils.
I.
Den Angeklagten wird zur Last gelegt, in wechselnder Beteiligung als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung räuberischer Erpressungen verbunden hat, Schutzgelderpressungen versucht zu haben. Die Angeklagten sollen als Aktivisten der "Arbeiterpartei Kurdistan" (PKK) in der Zeit von Oktober 1993 bis November 1993 versucht haben, von Landsleuten -unter Hinweis auf drohende Gewaltaktionen der PKK -Gelder zur Finanzierung der Organisation zu erlangen. Den Angeklagten S. und B. wird versuchte schwere räuberische ...
















