Auf die Revisionen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. April 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 zu Geldstrafen verurteilt und zum Nachteil der Verfallsbeteiligten den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung.
1.
Die Angeklagten veranlaßten als Vorstandsvorsitzender der verfallsbeteiligten Aktiengesellschaft bzw. als Direktor des zuständigen Unternehmensbereiches, daß Anlagen für die Herstellung elektronischer Bauteile nebst Zubehör und Ersatzteilen von September 1987 bis Dezember 1989 zum Gesamtpreis von über 65 Millionen DM ungenehmigt in die DDR geliefert wurden. Ein ungenehmigter Export dieser Waren wäre auch in sonstige Ostblockländer untersagt gewesen, da sie von der "COCOM-Liste" erfaßt waren.
2.
Die Taten sind - nachdem seit ihrer Beendigung zehn Jahre, das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§
















