Beschluss vom 29. Februar 2000 Az. 1 StR 46/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. Februar 2000
Aktenzeichen:
1 StR 46/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 1999 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte sowie der Mitangeklagte K.

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im Fall B I 1 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB) und -

im Fall B II der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Nötigung (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 240 Abs. 1, § 52 StGB)

schuldig sind;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B I 1 und B II sowie über die Gesamtstrafe, soweit er den Angeklagten O. betrifft, aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten sowie den Mitangeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten ...

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