1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 1999 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte sowie der Mitangeklagte K.
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im Fall B I 1 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 StGB) und -
im Fall B II der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Nötigung (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 240 Abs. 1, § 52 StGB)
schuldig sind;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B I 1 und B II sowie über die Gesamtstrafe, soweit er den Angeklagten O. betrifft, aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten sowie den Mitangeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten ...
















