I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. November 2000 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist, 2.
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme einer bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den - knapp gehaltenen -Urteilsfeststellungen veranlaßte der Angeklagte in den ...
















