Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. November 2000 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 5 StGB) und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens und die Strafzumessung halten rechtlicher Prüfung stand.
1. Daß die Strafkammer einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB angenommen hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Strafzumessung, zu der auch die Frage ...
















